Was ist der KI-Omnibus und warum heißt er so?
Der Begriff „Omnibus“ stammt aus der europäischen Gesetzgebung. Er bezeichnet eine gesetzgeberische Vorgehensweise, bei der mehrere bestehende Vorschriften oder unterschiedliche Regelungsbereiche durch einen gemeinsamen Rechtsakt geändert werden. Das Prinzip lässt sich mit einem Sammelgesetz vergleichen: Statt für jede einzelne Änderung ein eigenes Gesetzgebungsverfahren durchzuführen, werden mehrere Anpassungen gebündelt.
Der „Digital Omnibus on AI“, wurde am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und die endgültige Verordnung (EU) 2026/1744 trat am 27. Juli 2026 in Kraft.
Der KI-Omnibus ist somit kein neues, eigenständiges KI-Regelwerk, sondern ein Änderungsrechtsakt, der bestehende Vorschriften des EU AI Acts gezielt anpasst.
Zu diesen Anpassungen gehört auch Artikel 4 über KI-Kompetenz.
Artikel 4: Was galt bisher?
Nach Artikel 4 der ursprünglichen KI-Verordnung waren Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihre Mitarbeitenden und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
Dabei mussten unter anderem technische Kenntnisse und bisherige Erfahrungen, aber vor allem auch der konkrete Anwendungskontext des KI-Systems berücksichtigt werden. Die Regelung verfolgte damit einen kontextbezogenen Ansatz. Nicht jede Person musste dieselben Kenntnisse besitzen. Entscheidend war vielmehr, welche Kompetenzen für den jeweiligen Umgang mit KI erforderlich waren.
Artikel 4 enthielt keine feste Definition, welches Kompetenzniveau als „ausreichend“ anzusehen war.
Was hat sich durch den KI-Omnibus geändert?
Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz bleiben verpflichtend: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen weiterhin Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen.
Die Verpflichtung entfällt also nicht.
Neu ist jedoch die ausdrückliche Klarstellung, dass Unternehmen kein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz einer einzelnen Person garantieren müssen. Das ist der wesentliche Unterschied zur bisherigen Regelung.
Während der ursprüngliche Wortlaut darauf abzielte, nach besten Kräften ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, richtet sich die neue Vorschrift ausdrücklich auf Maßnahmen zur Unterstützung der Kompetenzentwicklung.
Unternehmen werden damit weiterhin zum Handeln verpflichtet, müssen jedoch keinen bestimmten individuellen Lernerfolg garantieren.
Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten eine stärkere Unterstützungsfunktion: Der KI-Omnibus verpflichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zum Kompetenzaufbau ihrer Mitarbeitenden zu unterstützen und ihre Bemühungen zu erleichtern. Besonders berücksichtigt werden sollen dabei kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Die Europäische Kommission muss hierzu auf einer zentralen Informationsplattform praktische Beispiele veröffentlichen, die zeigen, wie Unternehmen die Anforderungen erfüllen können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet zur Unterstützung der Unternehmen bei den Vorhaben zum Kompetenzaufbau, insbesondere durch praktische Beispiele, sowie durch Empfehlungen.
Was bedeutet das konkret für Unternehmen?
Zunächst ist festzuhalten, dass der KI-Omnibus die Verpflichtung zur Förderung von KI-Kompetenz nicht abschafft. Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder einsetzen, müssen weiterhin entsprechende Maßnahmen vorsehen. Neu ist die stärkere Unterscheidung zwischen der Durchführung solcher Maßnahmen und der Garantie eines bestimmten Ergebnisses.
Daraus ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen.
- Erstens: KI-Kompetenz sollte weiterhin an den tatsächlichen Einsatzbereichen ausgerichtet sein.
KI-Kompetenz bleibt eine betriebliche Aufgabe, ihre Förderung kann jedoch kontextbezogen und ohne gesetzlich vorgegebenen individuellen Kompetenznachweis gestaltet werden. Es wird nach wie vor gefordert, dabei die technischen Kenntnisse, die Erfahrungen und den Einsatzkontext zu berücksichtigen.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das beispielsweise, dass Beschäftigte, die KI zur Unterstützung ihrer Aufgaben einsetzen, einen anderen Schulungsbedarf haben können als Personen, die KI-Systeme technisch entwickeln oder betreuen.
- Zweitens: Unternehmen müssen keinen einheitlichen Kompetenzstand aller Beschäftigten nachweisen.
Die neue Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass kein bestimmtes individuelles Kompetenzniveau garantiert werden muss. Damit lässt sich keine generelle Pflicht ableiten, dass sämtliche Beschäftigten bspw. einen Wissenstest bestehen oder ein bestimmtes Zertifikat erwerben müssen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen auf die Förderung von KI-Kompetenz verzichten dürfen.
- Drittens: Die Auswahl geeigneter Maßnahmen bleibt eine betriebliche Aufgabe.
Artikel 4 schreibt kein bestimmtes Schulungsformat vor. Unternehmen können daher prüfen, welche Maßnahmen sich für ihre jeweiligen Anwendungsfälle und Beschäftigtengruppen eignen.
Denkbar sind beispielsweise interne Schulungen, praxisnahe Workshops, Informationsmaterialien oder Leitlinien für den sicheren Umgang mit den eingesetzten KI-Systemen.
Fazit: Der KI-Omnibus vereinfacht die Anforderungen, schafft die Verantwortung aber nicht ab. Unternehmen müssen weiterhin Maßnahmen zur Förderung von KI-Kompetenz für ihre Mitarbeitenden ergreifen. Sie müssen jedoch kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Beschäftigter garantieren.
Gleichzeitig werden die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und der Europäische KI-Ausschuss stärker in die Förderung der KI-Kompetenz eingebunden.